Am 07.04.2017 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz die neuen Pfändungsfreigrenzen bekanntgegeben.
Ab dem 01.07.2017 gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen nach §850c ZPO. Durch die Kopplung an den steuerlichen Grundfreibetrag, erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag auf 1133,80 (bisher: 1.073,88 Euro).
Die Pfändungsfreigrenzen sollen Schuldnern ermöglichen, auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum zu verfügen. Insbesondere, um ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen zu können.
Auf diese Weise wird vermieden, dass Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind, wodurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden aufkommen müsste. Um Gläubigerinteressen zu wahren und die Realisierung titulierter Forderungen zu erleichtern, wird der Pfändungsschutz freilich relativ strikt begrenzt.
Umfassende Informationen dazu, finden Sie in der Broschüre des Ministeriums zu den nun gültigen Pfändungsfreibeträgen.